§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen „Christlicher Verein Junger
Menschen Brackwede“
- CVJM Brackwede -
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld – Brackwede.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundlage der Arbeit
Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Er steht damit zu der Zielsetzung, die von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22. August 1855 beschlossen und in der Jubiläums-Weltkonferenz am 22.August 1955 in Paris bestätigt wurde:
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche junge Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, sein Reich unter den jungen Männern auszubreiten.“
Die in der „Pariser Basis“ festgelegte Grundlage gilt sinngemäß auch für die Arbeit an Mädchen und Frauen.
§ 3 Aufgaben des Vereins
Der CVJM Brackwede übernimmt folgende Aufgaben:
1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des
Glaubenslebens;
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zum gemeinsamen
Dienst;
3. Förderung zu geistig und körperlich tüchtigen, christlichen
Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und
Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und
missionarischem Dienst fähig und bereit sind;
4. Kranken und Notleidenden zu helfen;
5. Aktive Mitwirkung in Jugendausschüssen, soweit diese
parteipolitisch ungebunden sind.
§ 4 Arbeitsmittel
Die Aufgaben sollen erfüllt werden durch:
1. Einrichtung fester Vereinsstunden, insbesondere regelmäßiger
Bibelstunden,
2. Darbietung guter Bücher, Zeitschriften und
Unterhaltungsspiele,
3. Kulturelle Veranstaltungen, Vorträge und gemeinschaftliche
gesellige Zusammenkünfte,
4. Pflege von Sport, Laienspiel, Musik, Wandern u.a.
§ 5 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Weder Mitglieder noch Angestellte des Vereins
haben irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile durch den
Verein.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden. Die Gruppen und Abteilungen
des Vereins haben kein Sondereigentum an Geld oder
Gegenständen.
§ 6 Gliederung
Der Verein umfasst:
1. Kinderarbeit (Alter von 6 – 8 Jahre)
2. Jungschararbeit (Alter von 9 – 12 Jahre)
3. Jugendarbeit (Alter von 13 – 17 Jahre)
4. Kreis junger Erwachsener (ab 18 Jahre)
5. Familienkreis
6. Sportarbeit
7. Posaunenchorarbeit
8. Sondergruppen
Jede Gruppe hält in der Regel ihre Vereinsstunden gesondert ab.
Die Mitglieder der Jungschar bedürfen um Mitglieder zu werden nach Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. nach erfolgter Konfirmation einer besonderen Aufnahme. Diese wird auf dem Jahresfest oder anlässlich der nächstfolgenden Hauptversammlung vollzogen.
§ 7 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und unterstützenden
Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 14. Lebensjahr
vollendet hat bzw. konfirmiert ist und bereit ist:
1. Das Wort Gottes zur Regel und Richtschnur seines Lebens zu
machen,
2. die Zusammenkünfte des Vereins regelmäßig zu besuchen,
3. die Ordnung des Vereins gewissenhaft zu befolgen,
4. einen monatlichen Beitrag, dessen Höhe von der
Hauptversammlung bestimmt wird, zu entrichten.
Unterstützendes Mitglied kann werden, wer sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet.
§ 8 Aufnahme
Als Gast kann jeder, bevor er sich für seinen Eintritt
entscheidet, Vereinszusammenkünften beiwohnen. Über Einzelfälle
entscheidet der Vorstand. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag durch Ausfüllung eines Aufnahmeformulars zu
stellen. Über diese Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden, seinen
Stellvertreter oder den Vereinswart mittels Handschlag.
Mitglieder auswärtiger Vereine werden, wenn sie sich als solche
ausweisen können, ohne besondere Aufnahme Mitglieder des CVJM
Brackwede.
§ 9 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen,
nachdem der Beitrag für das laufende Jahr entrichtet ist.
Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt
werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. Über den Ausschluss
entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dieser
Vorstandsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen mitzuteilen.
Es steht ihm ein Einspruchsrecht bei der nächsten
Hauptversammlung zu.
§ 10 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
a. den ordentlichen Mitgliedern
b. den unterstützenden Mitgliedern des Vereins.
Die Hauptversammlung ist einmal im Jahr, und zwar im Frühjahr
einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen
vorher.
Die Hauptversammlung hat die Aufgabe den Vorstand zu wählen,
das Arbeitsprogramm zu beraten, die Mitgliedsbeiträge
festzusetzen, den Kassenbericht entgegenzunehmen, Entlastungen
zu erteilen und die Kreisvertreter zu wählen.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme von § 18. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme
von § 18. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist jedes
ordentliche Mitglied stimmberechtigt und kann Anträge stellen.
Die unterstützenden Mitglieder haben nur beratende
Stimme.
Über die in der Hauptversammlung geführten Verhandlungen hat
der Schriftführer einen Sitzungsbericht anzufertigen.
Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit einberufen
werden.
Sie sind einzuberufen, wenn dies von mindestens zehn
ordentlichen Mitgliedern unter Angabe der zur Verhandlung zu
bringenden Gegenstände schriftlich beantragt wird.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand,
weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern und beratenden,
nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt
zusammen:
a. Vorsitzende/r
b. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
c. Kassenwart/in
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die
stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein
gemeinschaftlich.
Weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind:
a. Schriftführer/in
b. Vereinswart/in
c. Zwei Jugendvertreter/innen, die nicht unter 18 Jahre und
nicht über 21 Jahre alt sein dürfen und von den Jugendkreisen
vorgeschlagen und von der Hauptversammlung gewählt werden.
Nicht stimmberechtigte, beratende Mitglieder sind:
a. Ein/e Vertreter/in des Presbyteriums
b. Weitere Personen, die der Vorstand zur Sachberatung
hinzuziehen kann.
Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar durch Stimmzettel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neukonstituierung im Amt. Sollte ein Mitglied während der Wahlzeit ausscheiden, können seine Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch übertragen werden.
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
Sollte ein Vereinsmitglied bei seiner anstehenden Wahl oder Wiederwahl nicht anwesend sein, so kann eine Wahl oder Wiederwahl nur dann stattfinden, wenn die Zustimmung zu der Wahl dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich mitgeteilt worden ist und der zu Wählende entschuldigt der Wahl ferngeblieben ist. Über den Entschuldigungsgrund entscheidet der Vorsitzende oder sein Vertreter nach eigenem Ermessen. Andernfalls ist eine Neuwahl zu tätigen oder ein anderes ordentliches Mitglied zu wählen. Näheres regelt die Wahlordnung, die der Vorstand erlassen hat.
§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Zu den besonderen Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören
insbesondere:
1. Die Vertretung des Vereins und seine Leitung.
2. Der regelmäßige Besuch der Vereinsversammlungen.
3. Die Aufnahme und Ausschließung von Vereinsmitgliedern gem.
der §§ 7 und 8.
4. Die Überwachung der Ordnung im Verein.
5. Die Beaufsichtigung und Prüfung der Kasse, letzteres hat
mindestens jährlich einmal und zwar vor Erstattung des
Kassenberichtes zu erfolgen.
6. Die Berufung der Kassenprüfer, die die Kasse einmal jährlich
und zwar vor Erstattung des Kassenberichtes zu prüfen haben und
nicht dem Vorstand angehören dürfen.
7. Die Ermahnung der Mitglieder in nötigen Fällen.
8. Die Einberufung der Hauptversammlung und Festlegung der
Tagesordnung.
9. Die Abhaltung von monatlichen Vorstandssitzungen. Die
Beschlüsse des Vorstandes werden in geschlossener Sitzung
gefasst. Über die Beschlüsse ist der nächsten Hauptversammlung
zu berichten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle
Beschlüsse des Vorstandes sind durch Handaufheben zu fassen.
Für- und Gegenstimmen, sowie Stimmenthaltungen sind im
Protokoll zu vermerken. Auf Antrag von zwei stimmberechtigten
Vorstandsmitgliedern hat Namensnennung im Protokoll zu
erfolgen.
10. Die Besetzung der Ämter des Vorstandes (siehe § 11)
11. Der Vorstand beschließt ferner über Einnahmen und Ausgaben
des Vereins und er ist der Hauptversammlung für seine Tätigkeit
Rechenschaft schuldig.
§ 13 Ausschüsse und Unterabteilungen
Etwa erforderlich werdende Ausschüsse beruft der
Vorstand.
Die Bildung von Unterabteilungen erfolgt auf Beschluss des
Vorstandes.
§ 14 Besondere Regeln
1. Spirituosen dürfen in den Vereinsräumen nicht genossen
werden.
2. Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln.
3. Die Zugehörigkeit zu anderen Vereinen ist mit dem Vorstand
abzustimmen.
§ 15 Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann der Hauptversammlung vorschlagen, Freunde und langjährige Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Über diese Ernennung wird eine vom Vorstand unterzeichnete Urkunde ausgestellt.
§ 16 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur dann erfolgen, wenn er nur
noch drei Mitglieder umfasst. Der Auflösung müssen zwei der
verbliebenen Mitglieder zustimmen.
Das verbliebene Vermögen, bzw. das Inventar, über das ein
Verzeichnis zu führen ist, soll dann dem Verein „CVJM Westbund“
übergeben werden. Falls dieser nicht mehr existiert, soll das
Presbyterium der ev. luth. Bartholomäus-Kirchengemeinde
Brackwede die Verwaltung und Nutzung des Vermögens bis zur
etwaigen Neugründung des Vereins übernehmen, das es
ausschließlich und unmittelbar für eine Arbeit im Sinne des § 2
verwenden muss.
§ 17 Stellung des Vereins
Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der
Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu
zahlen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand
des CVJM- Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit
beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem
Kreisverband des CVJM-Westbund zugeteilt. Er entsendet seiner
Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland
e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der
CVJM in Genf angeschlossen.
Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil
evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der
evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist
durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund dem „Diakonischen
Werk“ – Innere Mission und Hilfswerk – der evangelischen Kirche
von Westfalen als einem Spitzenverband der freien
Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 18 Satzungsänderungen
1. Änderungen dieser Satzung können nur mit Dreiviertel der
Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
2. Von den stimmberechtigten Mitgliedern muss mindestens die
Hälfte anwesend sein.
3. Falls die Voraussetzung des Abs. 2 nicht vorliegt, kann nach
Maßgabe des § 10 Abs. 8 eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen werden. Bei der schriftlichen Einladung ist
mitzuteilen, dass Beschlüsse zur Satzungsänderung ohne
Rücksicht auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 wirksam
werden.
4. Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des
Vorstandes des CVJM –Westbundes.